Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kühnemund Draht- und Metallwarenfabrik GmbH
gültig im Verkehr mit Unternehmern
(Stand: Dezember 2005)

1. Geltung
Für alle unsere – auch künftigen – Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Bedingungen und besondere Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.


2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrags zustande.


3. Auftragsumfang, Liefer-/Ausführungsfristen
3.1 Der Auftrag wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig fixiert. Durch den Besteller gewünschte Nachträge, Änderungen etc. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2 Nur ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigte Liefer- und Ausführungszeiten sind bindend.

3.3 Die Liefer-/Ausführungsfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht eher, als sämtliche Einzelheiten der Ausführung zwischen den Parteien geklärt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.

3.4 Die Einhaltung der Liefer- und Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Liefer-/Ausführungsfrist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.5 Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Liefer-/Ausführungsfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die als höhere Gewalt zu werten sind, zurückzuführen ist, und zwar auch dann, wenn diese Ereignisse während eines Liefer-/Ausführungsverzuges eintreten.
Das Gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung des Auftrags erforderliche Genehmigungen (z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen) oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen.
Gleiches gilt bei nachträglicher Änderung des Auftrags durch den Besteller.

3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3.7 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung wie auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablieferung einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen einer besonderen Lieferfristgarantie, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Bestellers zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Bestellers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt.

4.2 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Bestellers durch uns abgeholt, trägt der Besteller die Transportgefahr. Dem Besteller ist es frei gestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf unsere Haftung für Transportschäden wird auf die Klausel 4.1 verwiesen.

4.3 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Transportweg und – art werden von uns bestimmt. Versandkosten werden mangels anderweitiger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.

4.4 Verzögert sich der Versand durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

4.5 Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.6 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

4.7 Mangels gesonderter Vereinbarung werden von uns oberflächenbehandelte Teile nur insoweit verpackt, als uns das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist.
Rückverpackung mit Packmaterial, welches nicht vom Besteller gestellt wurde, ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und wird diesem gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.


5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit von uns Richtpreise abgegeben oder veröffentlicht werden, sind diese unverbindlich.

5.2 Die Berechnung der Versandkosten richtet sich nach Ziffer 4.3 sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist.

5.3 Teillieferungen können bei Auslieferung getrennt berechnet werden.

5.4 Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungs- und Wareneingang netto Kasse zu leisten.
Bei Zahlungsgutschrift auf unserem Konto binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.

5.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5.6 Wird uns nach Entgegennahme des Auftrages bzw. nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheck- oder Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Barzahlung gelieferter und Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.


6. Gewährleistung
6.1 Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen.

6.2 Wir leisten Gewähr in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu bearbeiten.

6.3 Sind wir zur Nacherfüllung unberechtigterweise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.

6.4 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wähl der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6.5 Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, unsachgemäßer Montage und Lagerung sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen, insbesondere eigenmächtiges Nacharbeiten, ohne unser Verschulden entstehen.
Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf die Geeignetheit von Konstruktionen, die der Besteller uns zur Fertigung übergibt. Lediglich für Material und Fertigung.

6.6 Waren Mängel an von uns gelieferten bzw. bearbeiteten Sachen vor Montage oder Weiterverarbeitung durch den Besteller oder einem von diesem eingeschalteten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der Demontage oder Montage nicht.

6.7 Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind auf unser Verlangen unfrei an uns zurückzusenden.

6.8 Für Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Gegenstand.

6.9 Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder die über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden hinausgehen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers.

6.10 Der Rückgriff im Sinne des § 478 BGB bei Verbrauchergeschäften des Bestellers oder seiner Abnehmer bleibt unberührt. In diesen Fällen gelten jedoch nachstehende Ziffern 7.1 bis 7.3 entsprechend.
Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Etwaige Rückgriffsansprüche setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheit, voraus.


7. Haftung
7.1 Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt wie folgt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

7.2 Für leicht fahrlässig durch einen Mangel eines Kaufgegenstands verursachte Schäden haften wir nicht.

7.3 Unabhängig von einem sonstigen Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung unsererseits bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

7.4 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 3.7 abschließend geregelt.

7.5 Die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter ist für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.

7.6 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

7.7 Wir haften auch nicht für bei uns lagerndes Material des Bestellers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen. Solches Material ist nicht gegen Diebstahl, Feuer oder andere wertmindernde Ereignisse versichert.


8. Schutzrechte
8.1 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen, Formen/Werkzeugen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

8.2 Uns stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestellten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Alle konstruktiven Ideen bleiben unser geistiges Eigentum. Der Besteller erwirkt mit seiner Zahlung kein Recht auf Erfindungen, Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrages ergeben.


9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselseitige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.

9.2 Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Waren zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Waren Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Ziffer 9.1 dient.

9.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

9.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß der Ziffern 9.1 bis 9.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.

9.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffer 9.2 und/oder Ziffer 9.3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 9.5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

9.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

9.8 Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9.9 Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen, stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu vereinbarten Listenpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangene Gewinne, bleiben vorbehalten.


10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).