Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Kühnemund Draht- und Metallwarenfabrik GmbH
gültig im Verkehr mit Unternehmern
(Stand Dezember 2005)

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Bestellungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1. Bestellungen
1.1 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, auch mittels Telefax oder per eMail erteilt werden.

1.2 Wir behalten uns vor, Bestellungen zurückzuziehen, wenn die Auftragsbestätigung durch den Lieferanten nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Eingang der Bestellung beim Lieferanten bei uns eingeht.


2. Preise und Rechnungen
2.1 Die mit uns vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei Empfangsstelle einschließlich Fracht- und Verpackungskosten.

2.2 Wird ausnahmsweise mit uns ein Preis ab Werk oder Lager des Lieferanten vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten und nachweisbaren Frachtkosten.

2.3 Rechnungen bezahlen wir, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist

- innerhalb 10 Arbeitstagen mit 3 % Skonto oder
- innerhalb 20 Arbeitstagen mit 2 % Skonto oder
- innerhalb 30 Arbeitstagen netto.

Die Fristen beginnen jeweils mit Rechnungseingang bei uns, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung.

2.4 Eventuell vereinbarte und geleistete Abschlagszahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Abrechnung.

3. Eigentumsvorbehalt

Wir akzeptieren nur den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unser vorherigen Zustimmung. Einer Abtretung an die Hausbank des Lieferanten werden wir zustimmen, soweit keine erheblichen Gründe entgegenstehen.


4. Lieferzeit, Lieferfrist
4.1 Die in unseren Bestellungen angegebenen Lieferfristen sind verbindlich.

4.2 Eine vereinbarte Lieferzeit läuft vom Tag des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten an.

4.3 Soweit der Lieferant Anlass zur Annahme haben kann, dass ihm fristgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich sein wird, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

4.4 Bei schuldhaften Lieferüberschreitungen können vereinbarte Konventionalstrafen noch mit der Prüfung der abschließenden Rechnung geltend gemacht und mit der Zahlungsforderung des Lieferanten verrechnet werden.

4.5 Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten.

4.6 Ersatzteillieferungen haben innerhalb von 24 Stunden nach der Bestellung zu erfolgen.


5. Qualitätsaudit
5.1 Der Besteller ist jederzeit, auch ohne Voranmeldung, berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Lieferanten aufzusuchen und dort die Einhaltung der vom Lieferanten zu gewährleistenden Qualitätsstandards durch eigene Leute zu überprüfen. Der Besteller und die von diesem beauftragten Dritten sind berechtigt zu diesem Zwecke Einsicht in die vom Lieferanten zu führenden relevanten Dokumentationen zu nehmen sowie die Materialien, die der Lieferant zur Durchführung seines Auftrages benötigt, zu untersuchen.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller bzw. den von diesem beauftragten Dritten ungehindert Zutritt und Zugang zu den Räumen, Materialien und sachdienlichen Dokumentationen zu gewähren und dem Besteller auf Verlangen die Durchführung eigener Qualitätsprüfungen nachzuweisen.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu überprüfen und durch Qualitätstest zu dokumentieren. Die Prüfungsunterlagen hat der Lieferant zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend zu verpflichten.

5.4 Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.


6. Gewährleistung
6.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, die garantierten Eigenschaften hat und dem anerkannten Stand der Technik, insbesondere den einschlägigen Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie technischen Normen (z.B. EN, DIN oder VDE) entspricht, alle vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat und eventuell notwendige Kennzeichnungen (z.B. CE, TÜV) angebracht sind. Konformitätserklärungen sind mitzuliefern. Soweit unter Einhaltung des anerkannten Stands der Technik möglich, hat der Liefergegenstand dem jeweils neusten Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.

6.2 Sämtliche Dokumentationen, z.B. Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen, sind in deutscher Sprache beizufügen.

6.3 Für alle Liefergegenstände und Leistungen wird eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren vereinbart. Längere gesetzliche Gewährleistungsfristen, insbesondere bei Gegenständen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit regelmäßig für den Einbau in Bauwerke Verwendung finden oder vom Lieferanten uns oder generell gewährte längere Verjährungs- oder Garantiefristen sind vorrangig.

6.4 Wir sind berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Regelungen den Lieferanten in Rückgriff zu nehmen, sofern beim Weiterverkauf ein Verbrauchsgüterverkauf vorliegt.

6.5 Wir sind nicht verpflichtet, eingegangene Ware sofort auf Mängel zu untersuchen, die nicht offensichtlich sind. Die Annahme und Bezahlung der Ware bedeutet nicht, dass wir sie als mangelfrei anerkennen.

6.6 Bei vorhandenen Mängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche uneingeschränkt zu.


7. Angebote, Prospekte, Typenblätter, Werbematerialien
Die Beschaffenheits- und Leistungsangaben des Lieferanten in seinen Angeboten, Prospekten, Typenblättern und sonstigem Werbematerial stellen im Verhältnis zu uns garantierte Mindesteigenschaften der zu liefernden Ware dar.


8. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Von etwaigen Ansprüchen Dritter hat er uns freizustellen sowie uns im Verletzungsfalle jeglichen Schaden zu ersetzen.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Leistungen ist die von uns benannte Empfangsstelle. Für die Zahlung ist Erfüllungsort unser Hauptsitz.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht, wenn der Lieferant Kaufmann ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

9.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).